Arbeit nach der Berufsschule

Für einige Ausbildungsbetriebe ist der Azubi zugleich eine günstige Arbeitskraft. Was liegt da näher, als den Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb zu zitieren. Aber ist das eigentlich in Ordnung?

Grundsätzlich kann der Ausbildungsbetrieb von einem volljährigen Auszubildenden verlangen, dass er nach dem Unterricht wieder im Betrieb erscheint. Die Frage ist nur,  wie lange der Azubi dann noch arbeiten muss.

Bei der Berechnung muss die Ausbildungszeit bestimmt werden. Das ist die Zeit, die der Azubi an einem normalen Arbeitstag im Betrieb hätte arbeiten müssen. Ein Blick in den Ausbildungsvertrag schafft hier Klarheit. Auf diese Ausbildungszeit wird die Berufsschulzeit angerechnet. Die Berufsschulzeit umfasst dabei die gesamte Zeit vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten Unterrichtsstunde. Etwaige Freistunden oder Pausen werden hier aber nicht berücksichtigt. Die Berufsschulzeit wird schließlich von der Ausbildungszeit abgezogen.

Es gilt daher: Ausbildungszeit – Berufsschulzeit = Zeit, die der Azubi noch im Betrieb verbringen muss. In der Praxis können dabei natürlich relativ kurze „Restausbildungszeiten“ entstehen, die dann gebündelt werden dürfen. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Azubi und Betrieb kann diese Zeit nachgeholt werden.

Übrigens: Die Wegezeiten (zur/von der Berufsschule) stellt keine Ausbildungszeit dar und bleibt daher unberücksichtigt! Für Auszubildende unter 18 Jahren, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die so genannten Jugendlichen müssen dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr im Betrieb erscheinen.

Der Ausbildungsbetrieb darf Jugendliche nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (gilt auch für Personen,die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind)
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig).

Unser Fazit: Oft merken sich Azubis die „bequemere“ Regelung aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Da viele Industriekaufleute beim Ausbildungsbeginn bereits volljährig sind, hat der Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den Azubi zu beschäftigen. Der Azubi kann sich so nur noch um eine Verhandlungslösung bemühen. Bei einem Machtwort des Ausbilders, ist Widerstand allerdings sinnlos.