FAQ zur Neuordnung des Berufes

Vielleicht hast Du es schon mitbekommen … das Berufsbild des Industriekaufmann/der Industriekauffrau ist neu geordnet worden.
Das bedeutet, dass sich ab dem 1. August 2024 ein paar Dinge ändern werden. Damit Du Dir einen ersten Eindruck verschaffen kannst, haben wir ein paar FAQ zusammengestellt.

1. Wie geht es mit den Ausbildungsverhältnissen weiter, die derzeit laufen bzw.  bis zum 31.07.2024 begonnen werden?

Sofern die Ausbildungsverhältnisse (reguläre und verkürzte Ausbildungszeit) mit Ausbildungsstart bis 31.07.2024 müssen nach alter Verordnung eingetragen und ausgebildet werden. Im Prinzip bleibt daher alles wie bisher.
Sämtliche Prüfungen finden noch nach den alten Prüfungsstrukturen (u. a. Zwischenprüfung/Abschlussprüfung) statt.

2. Wie läuft das mit Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 01.08.2024 beginnen und über die reguläre Ausbildungszeit von 36 Monaten laufen?

Sofern die Ausbildung ab dem 01.08.2024 beginnt, müssen diese nach der neuen Verordnung eingetragen, entsprechend ausgebildet und auch so beschult werden.
Die Prüfungen in diesem Fall finden in der neuen Prüfungsstruktur der gestreckten Abschlussprüfung statt.
Es gibt keine Zwischenprüfung und stattdessen wird diese durch Teil 1 der Abschlussprüfung ersetzt.

3. Wie laufen Ausbildungsverhältnisse, die ab 01.08.2024 starten und mit verkürzter Ausbildungszeit durchgeführt werden?

Das Ausbildungsverhältnis wird in diesem Fall nach der neuen Verordnung eingetragen und ausgebildet.
Sofern aber der Wunsch bestehen, eine verkürzte Ausbildung im Rahmen der neuen Verordnung zu bestreiten, kann es sein, dass schulisch nicht alles vermittelt werden kann.
Es fehlt dann das letzte Ausbildungsjahr mit dem Schwerpunkt des Einsatzgebietes.
Zudem hast Du dann keine alten Prüfungen zur Vorbereitung zur Verfügung, was das selbstständige Erarbeiten der Inhalte erschwert.

Alternativ kann das verkürzte Ausbildungsverhältnis nach alter Verordnung eingetragen werden, sofern der Ausbildungsstart bis zum 31.07.2024 datiert ist.

4. Welche Inhalte werden zukünftig stärker betont?

Die neue Ausbildungsordnung betont Themen Nachhaltigkeit und Digitalisierung von Geschäftsprozessen stärker und sehen diese als Bestandteil des künftigen Berufsbildes.

5. Wie sieht die gestreckte Abschlussprüfung aus?

Die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung besteht aus 2 Teilen.
Beide Teile sind Bestandteil der Abschlussprüfung und werden als Einheit gesehen, selbst wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Teil 1 findet bereits zur Mitte der Ausbildung statt und ersetzt die frühere Zwischenprüfung.
Teil 2 wird zum Ende der Ausbildung geprüft.

6. Wie sehen die Prüfungszeit und die Gewichtung der Teil-Prüfungen aus?

Teil 1:  Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung:

– Durchführung im vierten Ausbildungshalbjahr auf Basis der Inhalte der ersten 15 Monate
– Prüfungszeit 90 Minuten
– Gewichtung 25%
– Praxisbezogene Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung 

 

Teil 2: Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

Durchführung am Ende der Ausbildung
– Prüfungszeit 150 Minuten
– Gewichtung 35%
– Praxisbezogene Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung 

 Wirtschafts- und Sozialkunde:

– Durchführung am Ende der Ausbildung
– Prüfungszeit 60 Minuten
– Gewichtung 10%
– Praxisbezogene Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung allgemeiner wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt

Fachaufgabe im Einsatzgebiet:

Durchführung am Ende der Ausbildung
– Gewichtung 30%
– Berufstypische Fachaufgabe im gewählten Einsatzgebietes in Kombination mit einer Dokumentation, einer Präsentation und einem fallbezogenen Fachgespräch
– Prüfungsdauer Präsentation und Fachgespräch: 30 Minuten

7. Wie sieht die Bestehensregelung aus?

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.